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Art. 1 Name und Sitz
1.1 Unter dem Namen "POD - Play or Die" besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff ZGB.
1.2 Der Sitz des Vereins befindet sich in Basel (CH).
1.3 POD unterhält eine Website, über welche alle PR-Aktivitäten publiziert oder abgewickelt werden. Die Adresse der Homepage lautet: www.playordie.ch

Art. 2 Zweck und Ziele
2.1 Der Verein bezweckt den Erhalt und die Pflege der Freundschaft unter den PC-Liebhabern, sowie die Organisation und Durchführung von grösseren LAN-Events, an denen alles gespielt werden kann.
2.2 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
2.3 Der Verein versucht sein Ziel zu erreichen:
2.3.1 Durch Organisation von spielerischen und gesellschaftlichen Anlässen.
2.3.2 Durch Veranstaltung von LAN-Parties, Game-Weekends oder ähnlichen Events.
2.3.3 Durch Vertiefung der kulinarischen und Spirituosen- Kenntnisse und Erfahrung derer nachhaltigen Wirkungen.

Art. 3 Vereinsjahr
3.1 Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Art. 4 Mittel
4.1 Der Verein finanziert sich durch die Einnahmen aus den POD-LAN-Events. Auch Spendenaktionen sind möglich. Er kann auch andere Zuwendungen aller Art entgegennehmen. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung seine Mitglieder zu persönlicher Arbeitsleistung für den Vereinszweck verpflichten.
4.2 Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag von CHF 10.- pro Monat auf das Vereinskonto zu leisten und zu überweisen.

Art. 5 Aufnahme von Mitgliedern
5.1 Mitglied des Vereins kann man nur werden, wenn die Mehrheit der vorhandenen Mitgliedern der Aufnahme zustimmt.
5.2 Von einem Anwärter muss ein schriftlicher Antrag zur Annahme gestellt werden, indem er seine Beweggründe und Qualifikationen dem Verein schildert.
5.3 Ein Anwärter muss das 19. Lebensjahr erreicht haben, einen funktionstüchtigen Computer mit Internetzugang besitzen.

Art. 6 Austritt und Ausschluss von Mitgliedern
6.1 Ein Austritt ist jederzeit möglich, doch die dem Verein beigesteuerten Mittel werden diesem übertragen. Zusätzlich müssen alle Arbeiten von einem Abgänger dokumentiert werden, damit das Bestehen des Vereins nicht gefährdet wird.
6.2 Ein neu aufgenommenes Mitglied hat eine Probezeit von 3 Monaten gegenüber dem Verein zu bestehen, in denen dieses Mitglied keine allgemeinen Stimmrechte oder Rechte auf jegliches Material im Besitz des Vereins bei einer Auflösung besitzt.
6.3 Während dieser Zeit kann durch die Mehrheit der bestehenden Mitgliedern eine sofortige Austrittserklärung ausgesprochen werden, in dem sich der Verein von diesem Mitglied trennt. Der Verein braucht bei einer solchen Durchführung keine Gründe anzugeben.
6.4 Bei einem Mitglied, das die Probezeit überstanden hat, kann auf die selbe Art vorgegangen werden, doch müssen die Gründe der Trennung angegeben werden.
6.5 Ein Gründer des Vereins kann nicht abgewählt oder auf jegliche weitere Art vom Verein getrennt werden, ausser er handelt nicht im Interesse des Vereins und gefährdet dessen Bestehen.

Art. 7 Organe des Vereins
7.1 Mitgliederversammlung (Alle Vereinsmitglieder)
7.2 Der Vorstand Präsident, Vizepräsident und Kassier

Art. 8 Mitgliederversammlung
8.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und tritt monatlich mindestens einmal zusammen. Die Versammlung wird mit einer E-Mail an die Mitglieder mindestens 7 Tage im Voraus unter Angabe der Pendenzen einberufen.
8.2 Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Wahl des Vorstandes (jedes Jahr einmal)
2. Annahme der Jahresrechnung
3. Festsetzung von Budget und Preispolitik
4. Festlegung persönlicher Arbeitsleistung von Mitgliedern für einen Monat
5. Festlegung des Monatsprogramm
8.3 Die Mitgliederversammlung beschliesst mit einfachem Mehr.
8.4 An der Versammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Ausser ein Gründer, der besitzt zwei.
8.5 Die Mitgliederversammlung wird normalerweise vom Präsidenten oder Vizepräsidenten geleitet.

Art. 9 Der Vorstand
9.1 Der Vorstand besteht aus: Präsident, Vizepräsident, PR-Verantwortlicher und Kassier.
9.2 Die Mitgliederzahl im Vorstand soll auf vier Leute beschränkt sein.
9.3 An der Generalversammlung wird der Vorstand bestätigt oder neu besetzt.
9.4 Der Vorstand hat eine Amtsdauer eines Kalenderjahres.
9.5 Legt ein Vereinsmitglied seine Tätigkeit nieder, schlagen der Austretende und die Mitgliederversammlung Nachfolger vor.
9.6 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt diese auch nach aussen.

Art. 10 Rechnungswesen
10.1 Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für ein Jahr einen Kassier, welcher Mitglied des Vorstandes wird.
10.2 Er prüft die Jahresrechnung, führt Buch und nimmt einmal jährlich einen Kassensturz vor.
10.3 Bei einer Mitgliederversammlung muss die Buchhaltung einsehbar sein.

Art. 11 Unterschrift
11.1 Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift, von Präsident und Vizepräsident oder von Präsident und Kassier oder von Vizepräsident und Kassier, zu zweien.

Art. 12 Haftung
12.1 Für die Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
12.2 Der Verein ist während einer LAN-Party nicht für den Inhalt eines Rechners der Teilnehmer und den Austausch von Daten über das Netzwerk haftbar zu machen.

Art. 13 Statutenänderung
13.1 Für die Änderung der vorliegenden Statuten ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung notwendig, der mindestens die Stimme von 3/4 der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt.
13.2 Der Beschluss zur Statutenänderung ist nur gültig, wenn die Änderungsvorschläge mit der Einladung zur Versammlung publiziert worden sind.

Art. 14 Auflösung des Vereins
14.1 Über die Auflösung des Vereins kann nur eine Mitgliederversammlung beschliessen, an der mindestens 3/4 der Mitglieder anwesend sind.
14.2 Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die nicht früher als 14 Tage nach der ersten stattfinden darf.
14.3 Die zweite einberufene Versammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder befugt, mit einfachem Mehr über die Auflösung des Vereins zu beschliessen.
14.4 Ergibt sich bei der Liquidation des Vereinsvermögens ein Überschuss, so wird dieser unter den Mitgliedern aufgeteilt. Diese Aufteilung erfolgt zu gleichen Teilen.
14.5 Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung (Papa Joes 2001) vom 1. April 2001 genehmigt und in Kraft gesetzt.

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